Menschen mit Behinderung haben laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das Recht, sich eine persönliche Assistenz im gleichen Alter selbst auszusuchen.
Im Alltag können Menschen mit Behinderung in verschiedenen Situationen auf die Hilfe von Assistierenden angewiesen sein. Neben Erledigungen von allgemeiner Natur wie der Führung des Haushalts, kann dies zugleich die Teilhabe am sozialen Leben und die individuelle Lebensgestaltung umfassen.
Eine Studentin befindet sich in dieser Lage und bedarf der Unterstützung in sämtlichen Lebensbereichen. Aus diesem Grund wurde im Juni 2018 von Seiten eines Assistenzdienstleisters für die damals 28-jährige eine Stelle ausgeschrieben. In der Stellenanzeige wurde festgehalten, dass eine weibliche Assistentin im Alter zwischen 18 und 30 Jahren gesucht werde. Nachdem die Bewerbung einer 50-jährigen Frau aus diesem Grund erfolglos war, fühlte diese sich aufgrund ihres Alters diskriminiert und brachte den Fall vor das deutsche Bundesarbeitsgericht. In dieser Angelegenheit ersuchte das Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Auslegung des geltenden EU-Rechts.
Eine Entscheidung zugunsten des Selbstbestimmungsrechts
Daraufhin hat der EuGH am 7. Dezember 2023 entschieden. Im Urteil wird besagt, dass sich aus dem Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung das Recht ableiten müsse, zu entscheiden, unter welchen Umständen und mit wem Betroffene leben möchten. Eine aufgrund der Art der erbrachten persönlichen Assistenzdienste resultierende unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters kann daher gerechtfertigt sein. Das Gericht erkenne darin keinen Fall rechtswidriger Altersdiskriminierung. Kurz formuliert: Wer persönliche Assistenz sucht, darf dabei Altersvorgaben machen.
Nennenswerte Gründe
Zur Begründung wurde die Relevanz der Wünsche von Menschen mit Behinderung angebracht. So sei es zum Beispiel von Interesse, Assistierende in derselben Altersgruppe zu haben, da diese sich aufgrund ihres Alters leichter in das entsprechende persönliche und soziale Umfeld einfügen können. Insbesondere unterstrich der EuGH, dass gemäß den deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, Anliegen hinsichtlich der Erbringung von Leistungen der persönlichen Assistenz gerecht zu werden. In Anbetracht des universitären Lebensalltags der Studentin sollte eine Integration seitens der assistenzleistenden Person mithin von Leichtigkeit geprägt sein. Daher ist eine Altersvorgabe geeignet, die Achtung des Selbstbestimmungsrechts von Menschen mit Behinderung zu fördern.